Aktuelles

HMV-Nummer für unseren Gehtrainer marcy

marcy wird ab sofort unter der HMV-Nummer 10.46.02.3049 geführt

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Gehhilfe marcy ab sofort mit der Nummer 10.46.02.3049 im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes geführt wird.

Für Ihr Verständnis zitieren wir an dieser Stelle sehr gerne wichtige Informationen von der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zu diesem Thema:

“Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis nicht bindend im rechtlichen Sinne, allerdings entfaltet es eine Markt steuernde Wirkung, was von den obersten Gerichten in ständiger Rechtsprechung festgestellt worden ist. Es liefert umfassende Informationen zur Leistungspflicht der Krankenkassen sowie über die Art und Qualität der am Markt erhältlichen Produkte.

Das Hilfsmittelverzeichnis wird unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften vom GKV-Spitzenverband erstellt und fortlaufend aktualisiert. Die am Markt erhältlichen Produkte werden entsprechend ihrer Einsatzgebiete verschiedenen Produktgruppen zugeordnet. Produkte werden auf Antrag der Hersteller (oder von ihnen bevollmächtigten Dritten) in das Hilfsmittelverzeichnis eingestellt, wenn sie bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale aufweisen.

Die relevanten Vorschriften für die Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses wurden analog in das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung übernommen. Das vom GKV-Spitzenverband zu erstellende Pflegehilfsmittelverzeichnis stellt eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis dar.

Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den Produktartbeschreibungen werden die Indikationen differenzierter aufgeführt. Darüber hinaus werden in den Produktuntergruppen Qualitätsmindestanforderungen veröffentlicht sowie Dienstleistungsanforderungen festgeschrieben (§ 139 SGB V). Diese sind in den Verträgen mit Leistungserbringern zu berücksichtigen (§ 127 SGB V). Dadurch wird gewährleistet, dass die Versorgung bedarfsgerecht, qualitätsgesichert und gleichmäßig erfolgt und dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (§ 70 SGB V).

Aufbau einer Produktgruppe

– Gliederung
– Definition mit Indikationsbereich
– Produktuntergruppen (Anforderungen nach § 139 SGB V)
– Produktartbeschreibungen
– Produktübersicht¹”

Bei Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Schuchmann-Team

¹ Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp