Die HMV-Nummern stehen till., todd. und tim. gut.

Die Kostenübernahme für unsere Stehtrainer durch die gesetzlichen Krankenkassen wird erleichtert.

Das ist eine gute Nachricht! Unsere Stehtrainer todd. und tim. sowie das Rückenschrägliegebrett till. sind nämlich im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands GKV aufgenommen. Das bedeutet, dass die Hilfsmittel jetzt einfacher vom Arzt verordnet werden können und die Kostenübernahme von den Krankenkassen reibungsloser verlaufen kann.

Wir freuen uns, dass unsere Produkte dadurch jetzt folgende HMV-Nummern haben:

Damit haben 33 unserer 38 kataloggelisteten Produkte eine HMV-Nummer! Die Vergabe für unsere Stehtrainer hat stattgefunden, allerdings erfolgt die Veröffentlichung im Hilfsmittelverzeichnis erst mit der nächsten Aktualisierung.

  • Beim GKV Spitzenverband sind die Stehtrainer tim. und todd. sowie das Rückenschrägliegebrett till. jetzt mit einer HMV-Nummer aufgeführt.

  • Dem Stehtrainer tim. ist die HMV-Nr. 28.29.01.1059 zugeordnet.

  • Der todd. ist unter 28.29.01.3011 gelistet.

  • Und wir freuen uns, dass auch unser neues Rückenschrägliegebrett till. die HMV-Nummer 28.29.02.1057 bekommen hat.

Stehen fördert die Entwicklung des Körpers und ist gut für die Gesundheit

Wichtig ist und bleibt die Begründung bei der Antragstellung. Und für unsere Stehtrainer tim. und todd. sowie das Rückenschrägliegebrett till. sprechen eine Menge Gründe. Die physiologischen Funktionen wie Atmung und Blutkreislauf werden durch die aufrechte Position gefördert. Körperstrukturen wie das Knochenwachstum, die Ausbildung der Gelenke und auch die Knochendichte werden unterstützt. Im Stehen fallen das Zuhören und Mitreden leichter – und das wirkt sich positiv auf die Interaktion mit Spielpartnern oder Mitschülern aus – also auf die Teilhabe.

INFOBOX

Hilfsmittelverzeichnis
Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Hilfsmittel gelistet werden.

Hilfsmittel (nach § 33 SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind.